DOMEX Geschenk-Manufaktur GmbH

(im nachfolgenden Domex genannt)

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1.Geltung

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Domex erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die Domex mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend  „Auftraggeber“ genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn Domex ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.

 

2. Angebot und Vertragsabschluss

(1) Alle Angebote der Domex sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen oder Aufträge kann Domex innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen. Annahmeerklärungen, Bestellungen sowie Auftragsbestätigungen bedürfen der Textform. Als Annahmeerklärung bzw. Auftragsbestätigung gelten bei Auftragsausführung durch Domex innerhalb der Annahmefrist auch der Lieferschein bzw. die Warenrechnung.

(2) Angaben der Domex zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (zB. Gewichte, Maße) sowie Darstellungen desselben (zB. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur verbindlich, wenn dies in Textform vereinbart ist.

(3) Zur Herstellung der Lieferung oder Leistung entwickelte Pläne, Zeichnungen etc. werden bzw. bleiben (geistiges) Eigentum der Domex, selbst wenn der Auftraggeber die Kosten der Anfertigung trägt.

(4) Sofern Leistungen nach Angaben oder Vorgaben des Auftraggebers erbracht werden (insbesondere eine Produktion nach Mustern oder Zeichnungen des Auftraggebers) gilt folgendes:

  1. a) Die Beschaffenheit der vom Auftraggeber gegenüber Domex abgenommenen Probestücke nach Muster gilt als vereinbarte Beschaffenheit.
  2. b) Der Auftraggeber sichert zu, dass die Ausführung des Auftrags durch Domex keine Schutzrechte Dritter verletzt. Der Auftraggeber stellt Domex von allen Ansprüchen frei, die aus einer Verletzung von Schutzrechten Dritter nach vertragsgemäßer Ausführung des Auftrags resultieren. Weitergehende Ansprüche der Domex bleiben unberührt.
  3. c) Zur Produktion überlassene Muster und Zeichnungen werden nur auf schriftliche Anforderung zurückgesandt. Die Aufbewahrungspflicht der Domex erlischt drei Monate nach Erbringung der Lieferung oder Leistung. Danach ist Domex zur Vernichtung ohne vorhergehende Ankündigung gegenüber dem Auftraggeber berechtigt.

 

3. Preise und Zahlung

(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer sowie bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Für die Verpackung werden etwaige Pfandkosten (z.B. für Transportkisten und Paletten), darüber hinaus 5 % des Warenwertes zusätzlich berechnet. Einwegverpackungen werden nicht zurückgenommen.

(2) Soll die Lieferung ganz oder teilweise mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen, so sind, soweit Listenpreise der Domex vereinbart sind, die bei Lieferung gültigen Listenpreise, ansonsten um die prozentuale Veränderung der Listenpreise angepasste Preise (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts) zu zahlen.

(3) Rechnungsbeträge sind mit Auslieferung und Rechnungsstellung fällig und innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zahlbar. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung.

(4) Ein Skontoabzug ist nur zulässig, sofern dieser ausdrücklich in Textform vereinbart worden ist. Ein vereinbarter Skontoabzug auf neue Rechnungen ist nicht zulässig, soweit ältere fällige Rechnungen noch zur Zahlung offen stehen. Ein Skontoabzug ist nur bei vollständigem Rechnungsausgleich innerhalb der Skontofrist zulässig. Skontierfähig ist nur der reine Warenwert; Frachtkosten und weiterbelastete Aufwendungen bleiben unberücksichtigt.

(5) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

4. Lieferung und Lieferzeit

(1) Liefer- sowie Ausführungsfristen sind annähernd und unverbindlich. Vereinbarungen über verbindliche Liefertermine bedürfen der Textform und müssen diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnen. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(2) Versandweg und -mittel sind, wenn nicht in Textform anderes vereinbart, der Wahl des Domex überlassen.

(3) Domex haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (zB. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die Domex Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der Domex die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Domex zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber Domex  vom Vertrag zurücktreten.

(4) Teillieferungen und deren separate Berechnung sind zulässig und können vom Auftraggeber nicht zurückgewiesen werden, wenn der Rest noch geliefert wird oder die Teillieferung für den Auftraggeber nicht ohne Interesse ist.

(5) Gerät Domex mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 7 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.

 

5. Erfüllungsort, Gefahrübergang, Abnahme

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Domex, soweit nicht in Textform anderes bestimmt ist.

(2) Die Gefahr geht mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und Domex dies dem Auftraggeber angezeigt hat.

(3) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch Domex betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

(4) Die Sendung wird von Domex nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

 

6. Mängelansprüche

(1) Die Frist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Lieferung.

(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung sorgfältig zu untersuchen und gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Unter­suchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn Domex nicht binnen zwei Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Mängelrüge der Domex nicht binnen zwei Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte. War der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen der Domex ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an diese zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet Domex die Kosten des günstigsten Versandweges vom Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs.

(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist Domex nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Das Recht zur Nachlieferung hat Domex nicht, wenn und soweit der Auftraggeber Rückgriffsansprüche gemäß § 478 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB geltend macht. Im Falle des zweimaligen Fehlschlagens oder der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden der Domex, kann der Auftraggeber unter den in § 7 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

 

7. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1) Die Haftung der Domex auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 7 eingeschränkt.

(2) Domex haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Mängeln, die seine Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

(3) Soweit Domex gemäß § 7 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die Domex bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

 

(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und ‑beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Domex, soweit diese unmittelbar haften.

(5) Soweit Domex beratend tätig wird und diese Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehört, geschieht dies unter Ausschluss jeglicher Haftung. Die Beratung gehört insbesondere dann nicht zu dem geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang, wenn diese ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung und unentgeltlich erfolgt.

(6) Die Einschränkungen dieses § 7 gelten nicht für die Haftung der Domex wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

9. Eigentumsvorbehalt

(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen der Domex gegen den Auftraggeber aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).

(2) Die von Domex an den Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Verkäufers. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.

(3) Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für Domex.

(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 7) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

(5) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum der Domex an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zB. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Domex ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Domex darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

(6) Domex wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei Domex.

(7) Tritt Domex bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

 

10. Schlussbestimmungen

(1) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Domex und dem Auftraggeber nach Wahl der Domex Hillscheid oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen Domex ist Hillscheid ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(2) Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.